Gratis Kindergarten in Kärnten – ein Meilenstein!

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Neues Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

Am 1. September 2023 ist das neue Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz in Kraft getreten. Dieses beinhaltet ein neues Fördersystem, welches unter anderem den gratis Kindergarten in Kärnten ermöglicht. (ausgenommen Verpflegung + Bastelbeitrag)
Um den Betreibern die Umstellung zu erleichtern, wurde eine Übergangsfrist von drei Jahren festgehalten – d.h. spätestens 2026/27 müssen alle ins neue Fördersystem umgestiegen sein. Von insgesamt 433 Kindergärten und Kindertagesstätten befinden sich schon 392 im neuen Fördermodell.
Die Einrichtungen die noch nicht in das neue Fördersystem umgestiegen sind haben 3 Jahre Zeit (31.12.2026) umzusteigen und erhalten weiterhin vom Land Kärnten das Kinderstipendium. Diese Einrichtungen dürfen weiterhin Elternbeiträge verlangen!

Kärnten blickt voraus – und sieht seine Kinder!

Die Einrichtungen die in das neue Fördersystem umgestiegen sind, dürfen also von den Eltern keinen Beitrag für die Bildung und Betreuung der Kinder verlangen – ausgenommen für die Verpflegung, für einen Kreativ- bzw. Bastelbeitrag und für ev. Kosten für Zusatzpersonal (z.B. Native Speaker).

Jedes Kind verdient den besten Start ins Leben – unabhängig von Herkunft oder Einkommen der Eltern. Unsere Vision: Kärnten, die kinder- und -familienfreundlichste Region Europas.

Ein kurzer Blick in die beeindruckenden Zahlen:

Im Jahr 2022/23 haben rund 22.750 Kinder in 709 Einrichtungen gelernt und gespielt.
Rund 3.600 engagierte Mitarbeiter*innen sind im Einsatz, wobei fast 2.980 von ihnen direkt mit unseren Kindern arbeiten und sie fördern. Sie sind die wahren Held*innen, die unsere Kinder begleiten, bilden und betreuen.

Kleinere Gruppen

Das neue Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz sieht ebenso kleinere Gruppen von maximal 20 Kindern vor. (die stufenweise Verkleinerung der Gruppen erfolgt bis 2028) Mit kleineren Gruppen schaffen wir intensiveres Lernen und mehr Aufmerksamkeit für jedes Kind. Und weil Qualität Raum braucht, expandieren wir mit einer Ausbauoffensive! Mehr Platz, mehr Möglichkeiten – für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Mehr Gehalt

Das Gehalt der Pädagoginnen und Pädagogen wird um bis zu 40 Prozent angehoben, insbesondere bei privaten Trägern. Eine Kleinkindbetreuerin im 3. Berufsjahr kann z.B. 343 Euro netto mehr und eine Kindergartenpäda- gogin im 6. Berufsjahr 160 Euro mehr bekommen. Mehr Vor- und Nachbereitungszeiten sind ebenfalls geplant.

KÄRNTEN, WO DIE ZUKUNFT UNSERER KINDER GROSSGESCHRIEBEN WIRD!

Der Kärntner Landtag hat einen „Meilenstein für die Kinderbildung“ beschlossen: Die Kindergärten werden ab Herbst in ganz Kärnten gratis. Zudem verkleinert das Land die Gruppengröße stufenweise von 25 auf 20 Kinder. Und Pädagog:innen bekommen bis zu 40% mehr Gehalt.
Was ist das Kinder-Stipendium? (KiStip)
Mit dem Kärntner Kinderstipendium (KiStip) sorgen die SPÖ Kärnten und Landeshauptmann Peter Kaiser für eine massive finanzielle Entlastung der Eltern in Kärnten. Jedem Kind sollen die gleichen Bildungschancen gewahrt werden, unabhängig von der Höhe des Einkommens seiner Eltern. Mehr als 16.000 Kinder in ganz Kärnten profitieren jetzt schon von der Einführung des Kinderstipendiums.
Wo muss ich das Kinder-Stipendium beantragen?
Das Kärntner Kinderstipendium muss nicht beantragt werden. Es wird direkt zwischen dem Land Kärnten und den Betreuungseinrichtungen abgerechnet. Den Eltern wird der, um die Kostenübernahme des Landes verringerte, Betrag vorgeschrieben. Es entsteht daher kein zusätzlicher Aufwand.
Für welche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gilt das Kärntner Kinderstipendium?
Das Kärntner Kinderstipendium gilt für alle Kinder nach dem 1. Lebensjahr, welche eine vom Land Kärnten bewilligte elementare Bildungseinrichtung in Kärnten besuchen.
Wie hoch ist das Kärntner Kinderstipendium?
Das Land Kärnten fördert einen Kindergartenplatz monatlich halbtags mit € 108,- und ganztags mit € 147,-. Für Kindertagesstätten fördert das Land Kärnten monatlich halbtags € 162,- und ganztags € 247,-.
Wird die Betreuung meiner Kinder durch Tagesmütter/-väter auch durch das Kärntner Kinderstipendium unterstützt?
Auch die Bildung und Betreuung durch Tagesmütter/ -väter wird unterstützt. Ab 60 Betreuungsstunden pro Monat beträgt die Landesförderung € 1,50 pro Betreuungsstunde.
Mein Kind wird in einer privaten Einrichtung betreut. Erhalte auch ich das Kärntner Kinderstipendium?
Ja, auch die Bildung und Betreuung in privaten Einrichtungen wird gefördert, sofern diese Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen vom Land Kärnten bewilligt sind.
Wie oft wird das Kärntner Kinderstipendium ausbezahlt?
Das Kärntner Kinderstipendium wird bis zu 12x pro Jahr gewährt.
Wie viel ersparen sich Eltern pro Jahr durch das Kärntner Kinderstipendium?
Pro Jahr kann es durch das Kinderstipendium im Kindergarten zu einer Einsparung von bis zu €1.764,– (ganztags) bzw. bis € 1.296,– (halbtags) kommen, in Kindertagesstätten bis zu € 2.694,– (ganztags) bzw. zu € 1.944,– (halbtags). Hierfür nützen Sie am besten unseren Kinderstipendiums-Rechner.
Was bedeutet der durchschnittliche Elterntarif?
Mit „durchschnittlichen Elterntarif“ ist jener kärntenweite Tarif gemeint, der sich als Mittelwert bzw. Median aller bestehenden Tarife (ohne Verpflegung) in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in Kärnten ergibt.
Wird das Kärntner Kinderstipendium automatisch von den Tarifen der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen abgezogen?
Ja, das Kärntner Kinderstipendium wird Ihnen bei Ihrer monatlichen Vorschreibung seitens der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung abgezogen.
Zahlt man aufgrund des Kärntner Kinderstipendiums überhaupt noch etwas für die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung?
Ja, die Verpflegungskosten sowie die Kosten der Betreuung, die über dem ermittelten Durchschnitt in Kärnten liegen, müssen noch seitens der Eltern gezahlt werden.
Hat jedes Kind Anspruch auf das Kärntner Kinderstipendium?
Ja, jedes Kind mit Hauptwohnsitz in Kärnten, welche eine Betreuungseinrichtung in Kärnten besucht, erhält das Kärntner Kinderstipendium.
Wie lange hat man Anspruch auf das Kärntner Kinderstipendium?
Die Landesförderung wird für alle Kinder von 1 bis 5 Jahren bzw. bis zum Erreichen der Schulpflicht gewährt.
Mein Kind besucht die KITA nur 10 Stunden die Woche. Habe ich dennoch Anspruch auf das Kärntner Kinderstipendium?
Leider nicht. Das Kärntner Kinderstipendium wird ab 20 Betreuungsstunden pro Woche in Kindertagesstätten und Kindergärten gewährt.
Hat mein Kind, welches bereits 6 Jahre alt ist, noch Anspruch auf das Kärntner Kinderstipendium?
Kinder, die schulpflichtig sind, können das Kärntner Kinderstipendium nicht mehr beziehen. Jene Kinder, welche aufgrund der „Frühchenregelung“ ein weiteres Jahr im Kindergarten betreut werden, können auf Antrag der Eltern oder der Betreuungseinrichtung ein weiteres Kindergartenjahr das Kärntner Kinderstipendium beziehen.
Ich bin derzeit in Karenz und betreue mein Kind zu Hause. Habe auch ich Anspruch auf das Kärntner Kinderstipendium?
Nein, das Kärntner Kinderstipendium ist eine Bildungsförderung, die an die Bildung und Betreuung der Kinder in Institutionen bzw. bei Tageseltern gebunden ist.
Gesetzliche Grundlagen und Begriffe
Kärntner Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz (K-KBBG):
Die gesetzliche Grundlage für das Kärntner Kinderstipendium bildet das K-KBBG.

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen:
Elementare Bildungseinrichtungen, welche lt. Kärntner Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz (K-KBBG) seitens der Kärntner Landesregierung bewilligt wurden und Kinder zwischen dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt zur Bildung und Betreuung aufnehmen.

Tagesmütter/Tagesväter:
lt. K-KBBG persönlich und fachlich geeignete Personen, welche den gesetzlichen Bestimmungen betreffend der Ausbildung und des Raumprogrammes entsprechen und seitens des Landes bewilligt wurden.

Träger/Rechtsträger:
Natürliche oder juristische Personen, welche dem § 4 des Kärntner Kinderbildungs- und betreuungsgesetz entsprechen und elementare Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen führen bzw. betreiben. Dies können Gemeinden oder private Einrichtungen sein.

Elternbeiträge: Die monatlich von Eltern oder Erziehungsberechtigten von den Rechtsträgern der jeweiligen Institutionen erhobenen Tarife für den Besuch eines Kindes in einer elementaren Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtung. Die Tarife werden von den Trägern mit Verordnung festgesetzt. Verpflegungskosten und Kosten für spezifische Angebote gelten nicht als Elternbeiträge und sind von der Förderung ausgenommen.